Geschäftsbedingungen

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Leuchtturm – Filmbeleuchtung
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Mietgebühr und Mietzeit

1. Die Mietgebühren richten sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
2. Bei grossem Mietumfang ist die Vereinbarung von Pauschalpreisen möglich.
3. Der Vermieter behält sich vor, Depotgebühren und/oder Akontozahlung zu fordern.
4. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Abhol- oder Versandbereitschaft und endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer am Ausgabeort.
5. Bestellte Geräte können am Vortag ab 14.00 Uhr abgeholt werden und müssen nach Ablauf der Miete spätestens am Folgetag, zwischen 08.00 und 10.00 Uhr am Ausgabeort zurückgegeben werden.
6. Dauert die Miete weniger als eine Woche, gelten Samstag, Sonn- und Feiertage als normale Miettage.
7. Wird ein Mietvertrag weniger als 48 Stunden (Arbeitstage) vor dem vereinbarten Mietbeginn rückgängig gemacht, werden dem Mieter 50% der bestellten Mietzeit verrechnet. Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Ladetermin.

Zahlungsbedingungen

8. Die Rechnungen werden aufgrund der Mietrapporte erstellt und werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
9. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu fordern und/oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen. Bei Zahlungsverzug ermächtigt der Mieter den Vermieter zudem ausdrücklich, jeden Raum unter der Verfügungsgewalt des Mieters zu betreten in dem die Mietsache lagert oder lagern könnte. Ein Retentionsrecht an der Mietsache steht dem Mieter oder seinen Gläubigern nicht zu.

Transport

10. Kosten und Gefahr von Transport, Verpackung und/oder Versand trägt in jedem Falle der Mieter, auch wenn eine Zustellung oder Rückgabe der Mietsache durch den Vermieter oder einen Dritten erfolgt.
11. Bei Transport oder Versand ins Ausland hat sich der Mieter um die ordnungsgemässe Erledigung sämtlicher Zollformalitäten zu kümmern. Er trägt hierfür auch Risiko und Kosten.

Versicherung

12. Alle Mietsachen sind genügend versichert. Der durch den Mieter zu tragende Selbstbehalt beträgt pro Schadenfall CHFr. 2000.--.
13. Der Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich generell über die ganze Schweiz. Der Mieter verpflichtet sich, für Auslandeinsätze die Versicherungsfragen genauestens abzuklären und notwendige Zusatzversicherungen auf seine Kosten abzuschliessen.
14. Mit der Übernahme der Mietsache verpflichtet sich der Mieter alle üblichen Vorsichtsmassregeln zum Schutze der Mietsache zu treffen und allfällig betroffene Dritte entsprechen zu instruieren. Insbesondere sind Türen von Transportfahrzeugen stets verschlossen zu halten (auch während der Fahrt) und Mietsachen dürfen nie unbewacht stehen gelassen werden. Soweit vom Materialumfang her zumutbar, sind Mietsachen über Nacht in sicheren Räumen einzuschliessen und nicht in Fahrzeugen zu lassen.
15. Der Versicherer und der Vermieter behalten sich vor, bei fahrlässig verursachten oder durch unbefugte bzw. nicht instruierte Personen verursachte Schäden gegen den Schadenverursacher direkt finanzielle Forderungen in vollem Schadenumfang durchzusetzen.
16. Wird die Mietsache einsatzbedingt überdurchschnittlicher Gefahr ausgesetzt, ist vorgängig die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.

Eigentumsvorbehalt

17. Der Vermieter behält an sämtlichen Mietsachen überall und jederzeit alle Eigentumsrechte. Jede Überlassung der Mietsache oder Teilen davon an Dritte ist unzulässig und berechtigt den Vermieter zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses und zur unverzüglichen Rücknahme der Mietsache.
18. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen der Mietsache sind gegenüber dem Vermieter unwirksam.
19. Bei gerichtlichen Vollstreckungsmassnahmen, die vermietete Geräte betreffen, hat der Mieter jedermann, den es betreffen mag, über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären und dem Vermieter unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutze des Eigentums sowie Schäden, die dem Vermieter durch Ausfall der Geräte entstehen, werden dem Mieter verrechnet.
20. Das Entfernen oder Überdecken von Firmen-Schriftzügen an der Mietsache ist strengstens untersagt.
21. Sollen fest installierte Mietsachen vom Mieter in anderen Räumlichkeiten neu installiert oder gelagert werden, ist vorgängig eine schriftliche Bewilligung des Vermieters einzuholen.

Schäden und Haftung

22. Der Mieter übernimmt während der gesamten Mietzeit die uneingeschränkte Haftung der Mietsache.
23. Bei Empfang hat der Mieter die Mietsache fachmännisch zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sie gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, wenn Mängel nicht bei Empfangnahme ausdrücklich gerügt werden.
24. Alle während der Mietzeit anfallenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
25. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung oder Behandlung der Mietsache entstehen. Eine Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen, ist in jedem Falle ausgeschlossen. Ebenso kann der Vermieter keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden übernehmen, die infolge von Störungen oder Ausfällen der Mietsache entstehen.

Schlussbestimmungen

26. Der Mieter verpflichtet sich, die Bestimmungen allen Personen, die es betreffen kann, zur Kenntnis zu bringen und jederzeit für deren Beachtung zu sorgen.
27. Vereinbarungen, die von den allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen abweichen, bedürfen der schriftlichen Form.
28. Alle Preise in dieser Preisliste sind als Richtpreise zu verstehen und als solche nicht absolut bindend. Für allfällige Fehler in der Liste übernimmt die Firma Leuchtturm – Filmbeleuchtung keine Gewähr.
29. Gerichtsstand ist Zürich, es gilt Schweizerisches Recht.